Anpassung des Wohnumfelds
SGB XI § 40 Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
zum Gesetz Rechtsprechungen auf dejure.org Dynamisierung der Leistungsbeträge
| Ziel/Zweck | |
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möglichst selbständige Lebensführung/Pflege |
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| Leistung | |
| Leistung |
Pflegegrad 1-5: 4.180 €
❱ Wohnen mehrere Anspruchsberechtigte zusammen: max. 16.720 €
❱ (4) Die Pflegekassen können subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von [...] Euro je Maßnahme nicht übersteigen. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, dürfen die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes einen Betrag in Höhe von [...] Euro je Pflegebedürftigem nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag je Maßnahme nach Satz 3 ist auf [...] Euro begrenzt und wird bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig auf die Versicherungsträger der Anspruchsberechtigten aufgeteilt. § 40 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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| Leistungszeitraum |
1x pro Maßnahme
❱ Einzelne Maßnahmen müssen z.B. inhaltlich oder durch deutliche Veränderungen der Situation abgegrenzt sein.
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| Zentrale Voraussetzungen | |
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Häusliche Pflege |
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Pflegegrad 1-5 |
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| Zentrale Details | |
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Genehmigung nach 3/5 Wochen (Ausnahme: schriftliche Mittelung) ❱ (7) Die Pflegekasse hat über einen Antrag auf Pflegehilfsmittel oder Zuschüsse zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine Pflegefachkraft oder der Medizinische Dienst nach Absatz 1 Satz 2 beteiligt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Über einen Antrag auf ein Pflegehilfsmittel, das von einer Pflegefachkraft bei der Antragstellung nach Absatz 6 Satz 2 empfohlen wurde, hat die Pflegekasse zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang, zu entscheiden. Kann die Pflegekasse die Fristen nach Satz 1 oder Satz 2 nicht einhalten, teilt sie dies den Antragstellern unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.
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| Leistungsantrag | |
| Antragstelle |
Krankenkasse/Abteilung Pflegekasse oder private Pflegeversicherung |
| Antrag als PDF | |
| Online-Antrag |
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| Infos zum Antrag |
jede Kasse hat eigene Anträge Bundesverwaltungsamt (BVA) Suche: Wohnumfeldverbesser*Bundesverwaltungsamt (BVA) Suche: Pflegehilfsmittel |
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Deutschland
Bundesweite Angebote
- Wege zur Pflege (BMG)
- Online-Ratgeber Pflege (BMG)
- Unterstützung für Pflegende Angehörige (BMBFSFJ)
Landesbezogene Angebote
- Bayern - Pflege / Fachstellen für Pflegende Angehörige (STMGP)
Historie
| Leistungshistorie | |
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| 1.1.2028 |
Inflationsbereinigter Anstieg ❱ zum 1. Januar 2028 in Höhe des kumulierten Anstiegs der Kerninflationsrate in den letzten drei Kalenderjahren, für die zum Zeitpunkt der Erhöhung die entsprechenden Daten vorliegen, nicht jedoch stärker als der Anstieg der Bruttolohn- und Gehaltssumme je abhängig beschäftigten Arbeitnehmer im selben Zeitraum.
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| 1.1.2025 |
4.180 € / 16.720 € ❱ Die im Vierten Kapitel dieses Buches benannten, ab 1. Januar 2024 geltenden Beträge für die Leistungen der Pflegeversicherung steigen zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent
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| 1.1.2022 |
4.000 € / 16.000 € ❱ Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen monatlich den Betrag von 40 Euro nicht übersteigen
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