Freistellung für die Pflege
PflegeZG § 2 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
zum Gesetz Rechtsprechungen auf dejure.org
| Ziel/Zweck | |
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Vereinbarkeit von Beruf und Pflege |
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| Leistung | |
| Leistung |
Pflegeunterstützungsgeld: 90% des ausgefallenen Nettolohns |
| Leistungszeitraum |
bis zu 10 Tage pro Kalenderjahr
❱ (1) Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.
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| Zentrale Voraussetzungen | |
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Arbeitgeber muss die Freistellung gewähren |
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Akute Pflegesituation eines nahen Angehörigen
❱ (1) [...] wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation [...]
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Organisation oder Sicherstellung der Pflege
❱ (1) [...] wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.
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| Zentrale Details | |
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Verhinderung und Dauer muss unverzüglich mitgeteilt werden
❱ (2) Beschäftigte sind verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.
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Auf Verlangen ist eine Bescheinigung vorzulegen
❱ (2) [...] Dem Arbeitgeber ist auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung oder eine Bescheinigung einer Pflegefachperson über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der in Absatz 1 genannten Maßnahmen vorzulegen.
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Keine Fortzahlung der Vergütung (falls es keine anderen Regelungen gibt)
❱ (3) Der Arbeitgeber ist zur Fortzahlung der Vergütung nur verpflichtet, soweit sich eine solche Verpflichtung aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund einer Vereinbarung ergibt.
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Pflegeunterstützungsgeld
❱ (3) [...] Ein Anspruch der Beschäftigten auf Zahlung von Pflegeunterstützungsgeld richtet sich nach § 44a Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
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| Leistungsantrag | |
| Antragstelle |
Krankenkasse/Abteilung Pflegekasse oder private Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen |
| Antrag als PDF | |
| Online-Antrag |
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| Infos zum Antrag |
Bundesverwaltungsamt (BVA) Suche: arbeitsverhinderung |
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